Freitag, 26. März 2010

Rainer Koitz, Manfred Kemper: „Rechtsinformatik - Informationstechnologien zur Rationalisierung von Rechtsbildung und Rechtsanwendung“ als PDF-Dokument online frei verfügbar

Man freut sich ja immer, wenn Bücher als PDF-Dokument verfügbar sind und ganz besonders, wenn diese kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Folgendes zum Hintergrund der Bereitstellung des Buches:


"Prof. Rainer Koitz hält am 03.Juli an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Dresden seine Abschiedsvorlesung. Zu diesem Anlaß hat das Institut für Rechtsinformatik (IfRI) an der Universität des Saarlandes das von ihm zusammen mit Manfred Kemper 1989 veröffentlichte Werk zur Rechtsinformatik (Rainer Koitz, Manfred Kemper / Rechtsinformatik - Informationstechnologien zur Rationalisierung von Rechtsbildung und Rechtsanwendung / 1. Auflage / Staatsverlag der DDR, 1989) online gestellt und damit die Reihe "Bibliotheca iuridico-informatica" eröffnet. 


Leider scheint dies wohl das einzige Werk in der bibliotheca iuridico informatica zu sein. Bis heute sind auch keine Werke dazu gekommen. Damit dürfte die bibliotheca iuridico informatica wohl die kleinste existierenden Bibliotheke sein.

Montag, 8. März 2010

Leck mich am Arsch - in schwäbischen Sprachgebrauch keine Beleidigung

Sehr amüsant, was da Herr RiAG Carsten Krumm im Beck-Blog zum Besten gibt:
 
Experte: Carsten Krumm, RiAG06.03.2010, 20:00 Uh

Das altehrwürdige "Götz"-Zitat hat schon manche Gerichtsentscheidung hervorgerufen. Nun findet sich im Beck-Fachdienst Strafrecht eine Besprechung von AG Ehingen, Beschluss vom 24.06.2009 - 2 Cs 36 Js 7167/09, BeckRS 2010, 02289. Hier wird einmal mehr Erstaunliches herausgefunden (ausugsweise und gekürzt):
"....«Leck mich am Arsch» hat vielfältige Bedeutungen und Deutungsmöglichkeiten. Die Aussage reicht je nach Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass von der Ehrenkränkung und Beschimpfung über eine Verfluchung oder über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zu einem Segensspruch..... Im vorliegenden Fall ist der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB nicht erfüllt. Unter Beleidigung versteht man einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Vorliegend hat der Angeschuldigte die Anzeigeerstatterin nicht in ihrer Ehre herabgesetzt. Im schwäbischen Sprachraum wird «Leck mich am Arsch» alltäglich verwendet. Es handelt sich zwar um einen derben Ausspruch. Eine Herabwertung der Ehre des Gesprächspartners ist damit aber noch nicht verbunden.
Thaddäus Troll (Preisend mit viel schönen Reden, S. 214, Hamburg 1972) legt dar, dass das Götz-Zitat im Schwäbischen den folgenden sozialadäquaten Zwecken dient:
  1. Ein Gespräch anzuknüpfen,
  2. eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluss zu bringen,
  3. einem Gespräch eine andere Wendung zu geben,
  4. ein Gespräch endgültig abzubrechen,
  5. eine Überraschung zu vermelden,
  6. um der Freude über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck zu geben,
  7. um eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen.
Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung von Thaddäus Troll an. Im vorliegenden Fall standen die Aspekte Nr. 4 und 7 im Vordergrund...."
Quelle: http://blog.beck.de/2010/03/06/leck-mich-segensspruch-aus-schwaben